Satzung


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Krankenpflegeausbildung“.
Auf Wunsch der Gründungsversammlung soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Verein zur Förderung der Krankenpflegeausbildung e.V.“ führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 78315 Radolfzell.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Pflegeberufen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sondern allenfalls Auslagenersatz, hierüber entscheidet der Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Auszubildende und alle an der Ausbildung beteiligte Personen.
2. Förderung und Unterstützung der Teilnahme an Kongressen, Seminaren und sonstigen fachgebundenen Veranstaltungen.
3. Förderung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen (z.B. Weiterbildung Praxisanleiter/-in, Lehrgänge an Fachhochschulen u.s.w.)
4. Förderung der Forschung im Bereich der Pflege.
5. Herstellung und Förderung der Kontakte zu Pflegeschulen im In- und Ausland.
6. Beihilfe zur Teilnahme an Studienreisen.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Verein ist offen für alle natürlichen und juristischen Personen.

(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

(3) Die Mitgliedschaft endet in folgenden Fällen:
a)  Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person
b)  Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
c)  Beitragsrückstand über ein Jahr
d)  Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
e)  Fristlose Kündigung durch das Mitglied, bei Änderung des Vereinszweckes.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden – gleichzeitig Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem stellvertretenden Schriftführer, einem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden in Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Im Innenverhältnis darf hierbei der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln.

§ 7 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis es ein neuer Vorstand satzungsgemäß übernommen hat. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(2) Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins sicherzustellen.

(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen und mindestens drei anwesend sind. Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

(5) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen. Er wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer unterstützen den Vorsitzenden in der Führung der Geschäfte.

(6) Auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder kann mit Angabe der Gründe die vorzeitige Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. In diesem Fall ist kurzfristig – wenn möglich in einer Mitgliederversammlung –  eine Neuwahl zu veranlassen. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte des Vereins treuhänderisch fort.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe von Datum, Zeit und Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag (Datum des Poststempels).

(3) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
a)  Entgegennahme des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und der Planung für das nächste Jahr.
b)  Entlastung des Vorstandes und Genehmigung der Planung.
c)  Wahl des neuen Vorstandes (siehe § 7.1)
d)  Wahl eines Kassenprüfers.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt im übrigen alle Gegenstände, die nach dieser Satzung nicht anderen  Vereinsorganen vorbehalten sind, insbesondere über:
1. den Ausschluss von Mitgliedern (§ 3.3)
2. Satzungsänderungen (§ 8.5)
3. die Auflösung des Vereins (§ 10)

(5) Die Mitglieder können bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels) schriftliche Anträge an den Vorstand stellen; diese sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (§ 3) mit jeweils einer Stimme.

(7) Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Kann ein Mitglied der Änderung nicht zustimmen, hat es das Recht der fristlosen Kündigung.

(8) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist.

 § 9 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses soll enthalten: Zahl der anwesenden Mitglieder, Beschlussfähigkeit, Stimmenverhältnis, Namen der Antragsteller, Wortlaut der Anträge und Beschlüsse. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied hat auf Antrag das Recht auf Einsicht.

 § 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

(2) Diese Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die  Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Vorstehende Satzung wurde am 23.Februar 1989 errichtet, mit Änderungen vom 16.12.2013 und 20.8.2021.